Vergleich

Hölzel Diagnostika Handels GmbH:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Präambel

  1. Durch die Plattform der Hölzel Diagnostika Handels GmbH (im Folgenden auch »Unternehmen« ge-nannt) wird Abnehmern ein System zur Verfügung gestellt, mit dem die Produktdaten und sonstigen In-formationen für Informationszwecke bereitgehalten werden und mit dem Bestellanfragen der Abneh-mer (im Folgenden auch nur »Besteller« genannt) an das Unternehmen weitergeleitet werden.
  2. Alle von dem Unternehmen gelieferten Produkte dürfen ausschließlich zu Forschungszwecken ver-wendet werden. Das Angebot des Unternehmens richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Produkte dürfen nur von geschultem Personal in dafür ausgestatteten Laboren ver-wendet werden.
  3. Das Unternehmen behält sich vor, nach eigenem Ermessen die Aufmachung und die Funktionen der Plattform weiterzuentwickeln und zu verändern.
  4. Die Rechte und Pflichten des Unternehmens beschränken sich auf die in diesen Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen (AGB) beschriebenen Leistungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingun-gen von Bestellern bzw. Vertragspartnern werden nicht anerkannt, es sei denn, das Unternehmen stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

2. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse, die zwischen dem Unternehmen und allen Vertragspartnern bzw. Lieferanten zustande kommen.
    Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht zum Vertragsinhalt. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers zugestimmt. 
  2. Ein Vertragsverhältnis kommt grundsätzlich nur mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB nach Maßgabe von Ziffer 1 (b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande (B2B). Ein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Besteller erkennt die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen mit Abschluss des Vertrags bzw. Erteilung eines Auftrages an. Die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen gelten auch für künftige Vertragsschlüsse, auch wenn die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen dabei nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Soweit Einkaufsbedingungen der Vertragspartner bzw. Lieferanten entgegenstehen, sind diese nicht wirksam in das Vertragsverhält-nis einbezogen, selbst, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt ungeachtet des Vorrangs einer möglichen Individualabrede. Hierfür ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftli-cher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens erforderlich. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt. Das Unternehmen ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, insbesondere zu Finanzierungszwecken, abzutreten.
  3. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kos-ten der Rechtsverfolgung im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
  4. Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten der Sitz des Unternehmens. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt beim Gerichtsstand des Vertrags-partners zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
  5. Das Unternehmen bleibt Inhaber der Eigentums-, Verwertungs- und Urheberrechte an übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, sonstigen Unterlagen sowie Angebotsunterlagen. Dem Besteller ist es nicht gestattet, Dritten die vorbezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die von dem Unternehmen als »vertraulich« bezeichnet worden sind. Beabsichtigt der Vertragspartner des Unternehmens eine Weitergabe an Dritte, so ist zuvor eine schriftliche Zustimmungserklärung des Unternehmers einzuholen.

3. Angebote, Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

  1. Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit. Insbeson-dere stellt die Warenpräsentation auf der Plattform keinen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Es handelt sich dabei um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller (invita-tio ad offerendum). Auftragserteilungen an das Unternehmen sowie Auftragsbestätigungen des Unter-nehmens sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich erfolgen. Dieses Erfordernis gilt auch für jegli-che Ergänzung, Änderung oder Nebenabrede zum ursprünglichen Angebot.
  2. Insbesondere werden Angebote und Aufträge erst dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Unterneh-men ausdrücklich bestätigt worden sind, spätestens, wenn die Ware an den Vertragspartner übersandt worden ist. Ein Vertrag über die bestellte Ware kommt danach erst zustande, wenn das Unternehmen ausdrücklich die Annahme des Angebotes des Bestellers erklärt, oder wenn die Ware an den Besteller ausgeliefert wird.

4. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab der Zentrale des Unternehmens in Köln zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Transport- und eventuelle Versicherungskosten ge-hen zulasten des Bestellers und werden separat in der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführt. Die Preise basieren auf den zur Zeit der Angebotsabgabe bzw. bei Abschluss des Kaufver-trages maßgebenden Kosten. Sie werden auf den schriftlichen Auftragsbestätigungen entsprechend ausgewiesen.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto erfolgt auf den Rechnungsbetrag und ist nur bei gesonderter, schriftlicher Ver-einbarung zulässig. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig für den Fall, dass der Käufer im Zeitpunkt des Kaufs mit dem Ausgleich fälligen Forderungen im Rückstand ist. Zahlungen mit Wechsel und Scheck sind ebenso nicht skontierfähig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis für Käufer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Bei Käufen aus anderen Ländern behält sich das Unternehmen das Recht vor, Vorkasse zu verlangen. Ver-zugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle des Verzugs ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche Forderungen aus der laufenden Ge-schäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Zudem ist das Unternehmen berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Wei-terverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen.

5. Lieferung

  1. Für das Vertragsverhältnis und die Lieferung gilt, dass Besteller nur sein kann, wer volljährige natürli-che oder juristische Personen ist und die Voraussetzungen von Ziffer 2 (b) dieser allgemeinen Ge-schäftsbedingungen erfüllt. Private Haushalte und Verbraucher sind nicht berechtigt zu bestellen und werden auch nicht beliefert. Die Angaben bei der Bestellung der Waren müssen vollständig und wahr-heitsgemäß sein. Lieferverträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unterneh-mens und nach Maßgabe von Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, die Angaben auf der Auftragsbestätigung auf deren Richtigkeit zu prüfen und das Unternehmen unverzüglich informieren, falls Abweichungen vorhanden sind. Werden fehler-hafte Angaben auf der Auftragsbestätigung erst nach Eingang der Ware vom Besteller geltend gemacht, so behält sich das Unternehmen vor, dem Besteller die Kosten für den Rücktransport in Rechnung zu stellen.
  3. Jede Beratung durch das Unternehmen ist als unverbindlicher Hinweis anzusehen. Sie befreit den Be-steller nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers, bei Konkurs oder Vergleichsverfahren, ist das Unternehmen berechtigt, die Ausführung des Auftrags ganz oder teilweise auszusetzen, vom Vertrag zurückzutreten, gegebenenfalls auch Schadens-ersatz zu verlangen.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das Unternehmen berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorste-hende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmever-zug geraten ist.
    Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Ver-pflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Wird die Ware, die ordnungsgemäß angeboten worden ist, nicht vertragsgemäß abgerufen, bleibt der An-spruch des Unternehmens auf Kaufpreiszahlung bestehen.
  5. Das Unternehmen ist zu Teillieferung im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Abrufaufträgen ist das Un-ternehmen berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen oder herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Der Vertrieb der Produkte erfolgt in der Regel der Art, dass das Unternehmen auf die Anfragen beziehungsweise Bestellungen der Käufer hin die Produkte beim Hersteller kauft. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Produkte ist die Be-schreibung, wie sie durch die Hersteller (mitgeliefertes Manual) erfolgt ist.
  6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt das Unternehmen Verpackung, Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werks/Lagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und auch die Ge-fahr der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Insbesondere ist der Besteller im Rahmen des vereinbarten Gefahrübergangs dazu verpflichtet, durch die sachgerechte An- und Abnahme der Ware sicherzustellen, dass die Kühlkette der gelieferten Ware nicht unterbrochen wird. Soweit die gelieferte und abzunehmende Ware bei Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel aufweist, so ist dem Unternehmen hiervon unverzüglich schriftlich An-zeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Ent-deckung schriftlich dem Unternehmen gegenüber anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungs-gemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist eine Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

6. Gefahren

  1. Einige der Substanzen des Warenangebots sind extrem giftig und gefährlich. Fehlende Gefahrenhin-weise auf den Etiketten bedeuten nicht, dass das betreffende Produkt harmlos ist. Die Produkte sind ausschließlich für den Laborgebrauch durch geschultes Personal zu verwenden. Der Wiederverkauf an Privatpersonen ist in der Aufmachung nicht vorgesehen und unzulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsver-hältnis und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich das Unternehmen das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die im Eigentum des Unterneh-mens stehenden Waren weiter zu veräußern, zu verpfänden oder in seinem Bestand nicht identifizier-bar zuzuordnen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dabei auch auf die durch Verarbeitung, Vermi-schung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei das Un-ternehmen als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt das Unternehmen Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käu-fer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an das dies an-nehmende Unternehmen ab.

8. Produktverwendung

  1. Die Produkte sind vorwiegend für den Forschungsbereich bestimmt und dürfen nicht an Menschen, Tieren und im Haushalt oder zu sonstigem privatem Gebrauch angewendet werden. Die Verwendung der Produkte des Portfolios des Unternehmens im diagnostischen oder therapeutischen Bereich unter-liegt den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung an Personen oder Sachen entstehen. Nach Maßgabe von Ziffer 2 (b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nur an Gewerbebetriebe, öffentliche For-schungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten geliefert. Nach sorgfältiger Prüfung können Aufträge ab-gelehnt werden, wenn es Anzeichen einer missbräuchlichen Anwendung der Produkte gibt.

9. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob die Beschaffenheit und Mengen den vertraglichen Ver-einbarungen entsprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Mängel, die bei der vom Besteller vorzunehmenden Prüfung der Ware festgestellt werden, sind - sowie etwaige Lieferungen anderer als der bestellten Waren auch – unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Unternehmen zu rügen. Beanstandungen und Mängel, die sich trotz unverzüglicher Prüfung erst später zeigen, sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens aber innerhalb der vorgenannten Frist ab Entdeckung dem Unternehmen gegenüber anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Beanstandung, gilt die Ware hinsichtlich Beschaffenheit und Menge als ak-zeptiert. Im Übrigen gilt Ziffer 5 (f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Vertragspartners bezieht sich dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf die produktspezifisch einzuhaltende Kühlkette sowie die sachgerechte An- und Ab-nahme der gelieferten Ware. Dabei hat der Besteller auch innerhalb der vorgenannten Fristen zu überprüfen, ob etwaig gelieferte Lebendkulturen in der Ware in einem ausreichenden Maße vorhan-den sind und etwaige Mängel nach Maßgabe von Ziffer 5 (f) sowie Ziffer 9 (a) der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen zu rügen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware als geneh-migt.
  3. Das Unternehmen behält sich neben der Regelung in Ziffer 5 (e) geringfügige Abweichungen der Ware oder Ausführungen von den Angaben in seinen Unterlagen vor. Hat der Käufer rechtzeitig einen Man-gel oder die Fehllieferung beanstandet und ist die Beanstandung begründet, so wird das Unternehmen die Ware nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Unternehmen stets Gele-genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
  4. Ein Selbstvornahmerecht des Vertragspartners zur Beseitigung eines Mangels besteht nicht. Qualitäts-beanstandungen instabiler Produkte, die sich infolge zu langer oder unsachgemäßer Lagerung erge-ben, können nicht anerkannt werden, soweit diese auf ein Verhalten des Bestellers zurückzuführen sind. Auf Schadensersatz haftet das Unternehmen gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet das Un-ternehmen, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenhei-ten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflich-tung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be-grenzt. Soweit für den Verkehr mit den einzelnen Produkten behördliche Bestimmungen gelten, sind diese vom Besteller zwingend zu beachten.
  5. Das Unternehmen lehnt jede Haftung für Schäden ab, welche die Vertragspartner durch die Nichtbe-achtung von Schutzgesetzen (z. B. Gefahrstoffverordnung) verursacht haben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung Schutzrechte Dritter. Kommt es in Folge einer Nichtbeachtung der Be-triebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmens oder auf Grund von ungeeigneter oder unsach-gemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Vertragspartner oder Dritter, natürlicher Ab-nutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elekt-rochemischer oder elektrischer Einflüsse, unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung durch das Unternehmen erfolgter Änderungen oder Instandsetzungen durch den Vertragspartner oder Drit-ter ist eine Haftung des Unternehmens ausgeschlossen. Für Veränderungen an der gelieferten Sache, insbesondere Auswechselung von Teilen oder Verwendung nicht der Originalspezifikation entspre-chender Verbrauchsmaterialien, was zu Mängeln der gelieferten Sache führen kann, ist eine Haftung des Unternehmens nach Maßgabe von Ziffer 9 (d) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausge-schlossen.
  6. Gleiches gilt bei unsachgemäßer Verwendung, Lagerung oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Besteller sowie bei Zellkulturprodukten, wenn diese aufgetaut und einer ersten Benutzung durch den Endanwender zugeführt wurden.

10. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit anderer Bestimmungen hierdurch nicht berührt; gleiches gilt bei Vorhandensein einer Lücke. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung verein-bart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des vereinbarten

 

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand: November 2021.